AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf und Dienstleistungen

§ 1 Geltung
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Geschäftsbedingungen, die auch für alle zukünftigen Geschäfte gelten. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, insoweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrags zustande.

§ 3 Preise
Unsere Preise verstehen sich netto, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Es werden, soweit nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, die am Tag der Lieferung geltenden Preise  berechnet. Die Kosten des Transports  werden gesondert berechnet.

§ 4 Zahlung
Die Zahlung ist sofort nach Rechnungserhalt fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber den gesetzlichen Verzugszins. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 5 Gewährleistung
Die Mängelgewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware bei Lieferung unverzüglich zu untersuchen und uns alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.  Wird ein zunächst versteckter Mangel zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, so hat ihn der Kunde uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei angenommen und genehmigt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weiterhin umfasst unsere Haftung außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Kunde versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände ist die Haftung  auf Schadensersatz ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrentverhältnis) aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen dient. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst bei Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 8 Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

§  9 Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorherigen Bestimmungen ganz oder teilweiserechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder – bei Fehlen einer solchen Vorschrift –  eine Regelung, welche die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.

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